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   BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 4/84   

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https://dejure.org/1985,4346
BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 4/84 (https://dejure.org/1985,4346)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1985 - 4 AZR 4/84 (https://dejure.org/1985,4346)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1985 - 4 AZR 4/84 (https://dejure.org/1985,4346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tariflicher Anspruch auf Fernauslösung - Berechnung der Entfernung bei Bestehen eines Zweitwohnsitzes - Maßgeblichkeit des Hauptwohnsitzes - Unzumutbarkeit der täglichen Heimkehr in die eigene Wohnung - Begriff Wohnsitz im bürgerlich-rechtlichen Sinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1985, 2693
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 30.05.1984 - 4 AZR 512/81

    Tarifliche Vergütungsregelung für arbeitsfreien 24.12. - Tarifnorm und

    Auszug aus BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 4/84
    Verwenden aber Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte Bedeutung hat, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen Begriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwendet und angewendet wissen wollen (BAG Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 512/81 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BAG, 21.04.1982 - 4 AZR 671/79

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 4/84
    Hat der Arbeitgeber aber nur in Verkennung tariflicher Bestimmungen rechtsgrundlos eine dem Arbeitnehmer nicht zustehende tarifliche Vergütung gezahlt, kann die Weiterzahlung einseitig vom Arbeitgeber eingestellt werden (vgl. BAG 38, 291 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn).
  • BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 316/05

    Tarifvertragliche Residenzpflicht eines Hausmeisters

    Die Definition des Begriffs der Wohnung iSv. § 16 Abs. 1 MTV-GSW durch die Tarifvertragsparteien in der hierzu ergangenen Protokollerklärung entspricht der allgemeinen Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes in § 7 BGB (vgl. dazu Senat 26. Juni 1985 - 4 AZR 4/84 - AP TVG § 1 Auslösung Nr. 14 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 19; allg. MünchKommBGB/Schmitt 4. Aufl. § 7 Rn. 8 ff. mwN).

    Dementsprechend hat der Senat bereits am 26. Juni 1985 für eine Tarifnorm, die auf "die am ordnungsbehördlich gemeldeten Hauptwohnsitz bestehende Wohnung" Bezug nahm, entschieden, dass auch bei einer solchen Bezugnahme der Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB maßgeblich ist (- 4 AZR 4/84 - AP TVG § 1 Auslösung Nr. 14 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 19; zust. BAG 12. Dezember 1985 - 2 AZR 246/85 -, zu B IV 2 a der Gründe).

  • OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12

    Nutzungsentschädigung; Wohnsitz; Zuständigkeit

    Wohnsitz i.S.d. Regelung ist der mit einem Domizilwillen gewählte räumliche mit einer Unterkunft verbundene Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 7 Rn. 1, 6 f.; Prütting/Weinreich/Wegen, BGB, 7. Aufl., § 7 Rn. 2; BGH MDR 1962, 380; BAG DB 1985, 2693).
  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 246/85

    Kündigung wegen des unberechtigten Bezuges von Fernauslösung - Voraussetzungen

    Der für die Berechnung der Auslösung maßgebliche Hauptwohnsitz (§ 6 Ziff. 6.1 i.Verb.m. Anm. 1 zu § 6 BMTV 1980) kann daher, wie der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 26. Juni 1985 - 4 AZR 4/84 - (DB 1985, 2693) entschieden hat, nicht durch die ordnungsbehördlich gemeldete Hauptwohnung, sondern allein durch den Wohnsitz im bürgerlich-rechtlichen Sinne bestimmt werden, der im Rechtsleben einen festumrissenen Inhalt hat und auf den die Tarifvertragsparteien durch die Verwendung des Begriffes "Hauptwohnsitz" auch ersichtlich Bezug nehmen.
  • LAG Hessen, 22.11.1985 - 13 Sa 485/85

    Tatsächlicher Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers bei unverändertem vertraglichem

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  • LG Landshut, 10.01.2020 - 55 O 2685/17

    Mitgliedstaat, Griechenland, Streitwert, Beweislast, Auslegung, Unternehmen,

    Weil sich der Mensch nach dem Gesetz (§ 7 Abs. 2 BGB) mehrere Wohnsitze wählen kann, wozu der Begriff des Mittelpunkts nicht recht passt, definiert die h.M. Wohnsitz als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person (BVerfG NJW 1990, 2193 f.; BGH LM Nr. 3; BAG DB 1985, 2693; BayObLGZ 1993, 89; 1984, 291; Palandt/Ellenberger Rn. 1; BeckOK BGB/Bamberger, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 7 Rn. 2).
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